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![]() Allgemeine GeschäftsbedingungenI. Geltungsbereich, Vertragsschluß1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. 2. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. II. Preise1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber, soweit keine 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Satz, Probedrucke, Muster, Bildbearbeitung, Konvertierung von Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet. III. Zahlung1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber legen bei Auftragserteilung andere Zahlungskonditionen fest. Dies bedarf in jedem Falle der Schriftform. 2. Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Papier/Bedruckstoffmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. 3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. 4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. IV. Lieferung1. Die Lieferung erfolgt zu den im Auftrag festgelegten Konditionen. 2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt vor,
haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten
trägt der Auftraggeber grundsätzlich Kosten und Risiko. Die
Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers
versichert. 3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. 5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. V. EigentumsvorbehaltDie gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. VI. Beanstandungen und Haftung1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. 2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. 3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen. 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 5. Bei farbigen und monochromen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen vom Auftraggeber
gelieferten Andrucken bzw. Proofs und einem späteren Auflagendruck. 6. Bei Drucken auf Naturpapieren, insbesondere Bütten sowie Canvas-Leinwand
und Geweben, sind geringfügige herstellungsbedingte Schwankungen
der Materialbeschaffenheit und Oberflächenstruktur unvermeidbar und
können nicht beanstandet werden. Dies gilt ebenso für Maßdifferenzen
bis zu 1%. 7. Zulieferungen (auch Datenträger oder übertragene Daten,
z.B. per ISDN oder Email) durch den Auftraggeber oder durch einen von
ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens
des Auftragnehmers. 8. Der Auftragnehmer lehnt eine Haftung für Fehler aufgrund fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Angaben und/oder Daten ab. 9. Bei Auftraggebern, die ihre Datensätze selbst druckfertig aufbereiten,
oder durch Dritte druckfertig aufbereiten lassen, setzt der Auftragnehmer
technisches Grundverständnis voraus. 10. Der Daten liefernde Auftraggeber hat das Recht, Fehler selbst zu beseitigen, andernfalls trägt er die Kosten für von ihm veranlaßten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand. 11. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit
von Stand, Umbruch, Farbseparation etc., sofern die dem Auftrag zugrundeliegenden
technischen Ausführungen und/oder technischen Angaben des Auftraggebers
unvollständig oder unrichtig sind. VII. Verwahren, Versicherung1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. 2. Dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen, Originale, Dateien, Rohstoffe und sonstige Zwischenprodukte werden mit großer Sorgfalt behandelt. Für dennoch auftretenden Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Materialwertes, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden nur nach vorheriger
ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder
seine Erfüllungsgehilfen hinaus verwahrt. 4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. VIII. Eigentum, Belegexemplare, Urheberrecht1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten
Datensätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum
des Auftragnehmers. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Kosten, bis zu zwei Belegexemplare des Vertragserzeugnisses anzufertigen. Diese »Printers Proofs« sind Eigentum des Auftragnehmers. 3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 08.03.2004
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